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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23   

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https://dejure.org/2023,32735
OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23 (https://dejure.org/2023,32735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2023 - 4 S 37.23 (https://dejure.org/2023,32735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2023 - 4 S 37.23 (https://dejure.org/2023,32735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 158 Abs 1 VwGO
    Konkurrentenstreit um die Besetzung eine Vorsitzendenstelle am Kammergericht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 158 Abs 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht - dienstliche Beurteilung - Gesamturteil - Voreingenommenheit - Tatsachengrundlage - Plausibilisierung - Beurteilungsbeitrag - Begründung - Leistungssteigerung - Anschlussbeschwerde - Beschwerde ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (60)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Sollte die Vorschrift gleichwohl im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend anwendbar sein (dagegen: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 130 Rn. 1; offengelassen vom Senat im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 42), dann allenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 4).

    Der Antragsteller moniert wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22 das Fehlen einer parlamentarischen Ermächtigungsgrundlage und hält die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in einem Übergangszeitraum für ausgeschlossen.

    Der Senat hält in Ansehung der vom Antragsteller nunmehr vorgebrachten Erwägungen an seiner Rechtsauffassung fest (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 3-5):.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 12) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 13-16) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 6 ff.) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens daran fest, dass es dem Richterwahlausschuss überlassen bleibt, ob er für die anstehende Entscheidung weitere Unterlagen benötigt.

    Er hält sie, wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22, für weder willens noch in der Lage, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen, und verweist insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - (juris Rn. 31).

    Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 22) ausgeführt.

    Soweit der Antragsteller erneut eine Bewertung seiner "auf Bundes- und Landesebene ausgeübte(n) Ausbildungs- und Sachverständigentätigkeit" vermisst, hingegen Entsprechendes bei dem Beigeladenen im Verfahren OVG 4 S 39/23 festgestellt haben will, verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 31):.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 28, 30) ausgeführt und hält in Ansehung der Kritik des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 34) ausgeführt und hält in Ansehung der Einwände des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 32) ausgeführt:.

    Der Hilfsantrag bleibt aus den oben im Zusammenhang mit der Besetzungsrüge genannten Gründen ohne Erfolg (so schon der Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 42).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 VR 1.23 - juris Rn. 16).

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56).

    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58).

    Gibt es aktuell ein Benotungsgefälle, setzen sich in der Bestenauslese grundsätzlich die Bewerber mit dem aktuell besseren Gesamturteil durch (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 VR 1.23 - juris Rn. 21).

    In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 59).

    Steht nicht eine Verwendungsentscheidung bei gleichbleibendem Statusamt, sondern eine Beförderung in ein höheres Statusamt an, kommt es im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht demgegenüber entscheidend auf die Prognose an, ob und wie sehr sich Bewerber für das höhere Amt eignen; in der zukunftsgerichteten Entscheidung muss die künftige Amtstätigkeit in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56).

    Wegen der hervorragenden Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und deren abschließender Gesamturteile für die Bestenauslese (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58) sind die vorausschauenden Eignungsbewertungen nicht mehr als ein Baustein für die alle Bewerber würdigende und vergleichende Prognoseentscheidung.

    Dieser Artikel schützt hingegen das berechtigte Interesse der Richter und Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31).

    Dabei sind die dienstlichen Beurteilungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58) und dem Selbstverständnis des Richterwahlausschusses die maßgebliche Entscheidungsgrundlage der Bestenauslese.

    Die Vorrangigkeit der aktuellen (jüngsten) dienstlichen Beurteilungen entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 VR 1.23 - juris Rn. 21).

    Die dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen im öffentlichen Dienst von derart hervorragender Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58), dass an diesem Instrument auch in Bereichen festzuhalten ist, in denen die Messung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf strukturelle Schwierigkeiten stößt.

    Angesichts des von Verfassungs wegen weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn und der beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56) lässt sich hier eine Verfehlung des dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmens durch den Antragsgegner nicht feststellen.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen den Beurteilungsstichtag (das Schlussdatum des Beurteilungszeitraums) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 40) und ansonsten den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 32, 52, vom 21. Dezember 2017 - 2 VR 3.17 - juris Rn. 22 und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 12).

    Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - (juris) ist zu einer sog. Ankreuzbeurteilung ergangen.

    Auf diesen Zweck deutet die Begründungspflicht hin (siehe § 7 Abs. 5 Satz 2 BeurtAV), die schon galt, als das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung noch nicht in seine Rechtsprechung aufgenommen hatte (grundlegend war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Leitsatz 2).

    Insoweit wird erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21 verwiesen.

    Das gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur in dem Fall, in dem bereits eine Erläuterung in einem persönlichen Gespräch stattgefunden hat, bei dem der Beurteilte keine konkreten Einwände machte (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21).

    Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Die Zulässigkeit eines Übergangszeitraums wird nicht nur vom Dienstrechtssenat, sondern auch vom Soldatenrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40; Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Pressemitteilung Nr. 62/2023; entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2022 - OVG 4 S 33/22 - juris Rn. 2-7 und vom 13. September 2023 - OVG 4 S 22/23 - juris Rn. 7 f.).

    Danach ist der Beginn in der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris) zu sehen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris).".

    Das von ihm in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hält jedoch ausdrücklich fest, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht zwingend in eigene Rubriken der dienstlichen Beurteilung aufzunehmen seien; es sei zulässig, dass die Einzelmerkmale mehreren dieser drei Kriterien zuordenbar seien (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 48).

    Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, welches Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen; Anlassbeurteilungen; ggf. Kombinationen) gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    "Wenn die Beurteilerin die Nebenbeschäftigungen des Antragstellers, der sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums beruft, nicht bzw. nicht umfassend beurteilte (Fachveröffentlichungen wurden gewürdigt), steht das im Einklang mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - (juris Leitsatz).

    Denn die dienstliche Beurteilung ist auf das Statusamt bezogen und gegebenenfalls mit Blick auf das angestrebte Statusamt auszuwerten (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 28).

    Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung nicht, vom Dienstherrn zu den Nebentätigkeiten aufgefordert worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 40 f.).

    Es kommt hinzu, dass die Tatsache von Nebenbeschäftigungen ohne Weiteres nichts über die dort gezeigten Leistungen besagt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 39).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für Bundesbeamte gemachten Modifikationen bei verlangten oder im dienstlichen Interesse übernommenen Nebentätigkeiten aufgrund des Bundesbeamtengesetzes setzen, um sie in der dienstlichen Beurteilung der Bundesbeamten zu berücksichtigen, voraus, dass die dort gezeigten Leistungen erfasst werden können und Rückschlüsse auf die Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen zulassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die damaligen Vorgaben nicht in jedem Fall einzuhalten sind und die Begründung des Gesamturteils entbehrlich sein kann (siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - juris Rn. 18 und Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 64-66; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 - OVG 4 S 34/21 - juris Rn. 19).

    Geht es darum, die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbegründungen erkennbar zu machen (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 65), so könnten Gewichtungsvorgaben das Gesamturteil auch ohne Begründung gut nachvollziehbar machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 4 S 11/20 - juris Rn. 5).

    Das Verwaltungsgericht weist richtig darauf hin, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistung bezogen auf das innegehabte Statusamt zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 47).

    Eine durch konkrete Einwände herausgeforderte Plausibilisierung ist vor allem dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung selbst außer den pauschalen Werturteilen keine oder kaum weiterführende Angaben enthält, wie es insbesondere bei einer Ankreuzbeurteilung anzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 65).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    "Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - (juris Rn. 92 f.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht etwa die Anerkennung eines Übergangszeitraums verboten, sondern ihr im Gegenteil unter Absage an ein eigenes Verwerfungsmonopol bei Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz eingeräumt.

    Die Ansicht des Antragstellers, der Übergangszeitraum habe mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - begonnen, überzeugt nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht verlangte in dem genannten Beschluss eine gesetzliche Regelung für Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung, weil diese einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeuteten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 68).

    In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21

    Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15).

    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilungen liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Danach ist der Beginn in der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris) zu sehen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 4 S 34.21

    Dienstliche Beurteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die damaligen Vorgaben nicht in jedem Fall einzuhalten sind und die Begründung des Gesamturteils entbehrlich sein kann (siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - juris Rn. 18 und Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 64-66; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 - OVG 4 S 34/21 - juris Rn. 19).

    Die Plausibilisierung kann auch inzident in einem vor Gericht ausgetragenen Konkurrentenstreit erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 - 4 S 34/21 - juris Rn. 7; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 84 und § 11 Rn. 61) und ist in dem Maße geboten, in welchem der Beurteilte konkrete Einwände formuliert.

    Eine solche Auffächerung bringt nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 - OVG 4 S 34.21 - juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21

    Beamte; Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen.

    Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 12 f.).

    "Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her.

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 VR 1.23

    Maßgeblichkeit des Gesamturteils der letzten Beurteilung der Bewerber für den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2016 - 7 S 3.16

    Beförderungskonkurrenz; Auswärtiges Amt; einheitlicher Versetzungstermin; A-16

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

  • VGH Hessen, 19.12.2018 - 1 B 1165/18

    Schriftliche Beurteilungsbeiträge

  • OVG Hamburg, 11.01.2012 - 5 Bs 213/11

    Einstweilige Anordnung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle; kein

  • OVG Sachsen, 03.03.2010 - 1 E 3/10

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung, Anschlussrechtsmittel

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • BVerwG, 06.10.2023 - 2 VR 3.23

    Konkurrentenstreit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens

  • BVerwG, 10.12.2018 - 2 VR 4.18

    Abbruch; Abbruchgrund; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren;

  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

  • BVerwG, 18.01.2013 - 6 PB 17.12

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 10 S 34.18

    Dienstliche Beurteilung; freigestellter Beauftragter für Datenschutz;

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

  • BVerwG, 04.08.1975 - VI C 30.72

    Vollständige Personalakten - Bewerbung - Recht auf Einsichtnahme

  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 29/99

    Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2014 - 1 ME 71/14

    Gleichstellung der Beteiligtenstellung im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7

  • OVG Hamburg, 11.07.2017 - 2 Bs 114/17

    Kostenerstattung für den Beigeladenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - 4 S 11.20

    Beförderungsstreit; Ministerium; dienstliche Beurteilung; Begründung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2017 - 1 B 138/17

    Höherwertige Verwendung eines Beamten im Verhältnis zu seinem Statusamt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Richterwahlausschuss

  • VGH Hessen, 07.10.1993 - 1 TJ 1705/93

    Gewährung von Akteneinsicht in Personalakte des Mitbewerbers im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 VR 3.17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 4 S 22.23

    Anwendung von Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum (Brandenburg)

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2024 - 4 RS 1.23

    Anhörungsrüge - Zulässigkeit - Bekanntgabe - Kenntnisnahme - Darlegung -

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. November 2023 (OVG 4 S 37/23) wird als unzulässig verworfen.
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